Satzung

Dresden, 19.03.2019

§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen: "Verband der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sachsens e.V.". Er hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Dresden-Stadt eingetragen. Der Verband strebt die Mitgliedschaft im Hauptverband von Verbänden kirchlicher Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Kirchen in Deutschland an.

§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Verband bezweckt den Zusammenschluss der im kirchlichen und diakonischen Dienst stehenden haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter mit dem Ziel, ihre beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu vertreten. Dies geschieht insbesondere durch:
  1. Führung von Verhandlungen zur Gestaltung der Arbeits- und Dienstverhältnisse;
  2. Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen im Bereich des Arbeits- und Dienstrechts;
  3. Beratung der Mitglieder in Fragen des Arbeits-, Dienst- und Sozialrechts;
  4. Vertretung der Mitglieder in deren Angelegenheiten bei kirchlichen Stellen und sonstigen Behörden und Organisationen sowie vor kirchlichen und Arbeits- und Sozialgerichten;
  5. fachliche Schulung und Zurüstung der Mitglieder und anderer kirchlicher Mitarbeiter, insbesondere der Mitglieder von Mitarbeitervertretungen.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Verbandes können alle Mitarbeiter werden, die haupt- oder nebenberuflich im Dienst einer evangelischen Kirche, der Diakonie oder evangelischer Verbände und Einrichtungen tätig sind und deren Dienstgeber die nach § 2 Buchstabe b) geregelte Dienst- und Arbeitsrechtssetzung anwenden.
  2. Beitrittserklärungen sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung der Satzung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Das Mitglied erhält einen Mitgliederausweis; dieser ist nur gültig in Verbindung mit dem Zahlungsnachweis des Mitgliederbeitrags.
  2. Das Mitglied gehört der Bezirksversammlung an.
  3. Das Mitglied kann sich in allgemeinen und persönlichen Angelegenheiten des Arbeits-, Dienst- und Sozialrechts an alle Organe des Verbandes wenden.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet, den von der Delegiertenversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag termingerecht zu entrichten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt, der mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss;
    2. durch Tod,
    3. durch Ausschluss.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Erhebt das Mitglied Widerspruch, entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den VKM
§ 6 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
  1. die Delegiertenversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Bezirksversammlungen;
  4. die Bezirksvorstände.
Der Dienst in allen Organen des Verbandes geschieht ehrenamtlich, unbeschadet der möglichen Tätigkeit haupt- oder nebenberuflicher Mitarbeiter des Verbandes.

§ 7 Delegiertenversammlung
  1. Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal in zwei Jahren statt. Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung ein, bestimmt ihren Tagungsort und leitet sie. Die Mitglieder der Delegiertenversammlung müssen von dem/der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Die Delegiertenversammlung ist außerdem einzuberufen: Auf Beschluss des Vorstandes, wenn die Mehrheit der Bezirksvorstände oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verbandes es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
  2. Der Delegiertenversammlung gehören an:
    1. die Mitglieder des Vorstandes nach § 8 (1)
    2. die Delegierten der Bezirke nach folgender Maßgabe:
      aa) Jeder Bezirk entsendet neben dem/der Vorsitzenden 2 Mitglieder als Delegierte.
      bb) Darüber hinaus wird für je angefangene 50 Mitglieder des Verbandes ein weiteres Mitglied in die Delegiertenversammlung entsandt. Hierzu entsendet jeder Bezirk für je volle 50 Mitglieder ein Mitglied in die Delegiertenversammlung. Die erste dann noch verbleibende Delegiertenstelle wird von dem Bezirk besetzt, dessen Mitgliederzahl zum Jahresanfang des Wahljahres der Zahl von 50 weiteren Mitgliedern am nächsten kommt. Soweit eine weitere Delegiertenstelle zu besetzen ist, wird diese von dem Bezirk besetzt, dessen Mitgliederzahl zum Jahresanfang des Wahljahres der Zahl von 50 weiteren Mitgliedern am zweitnächsten kommt und gegebenenfalls so fort, bis alle Delegiertenstellen je 50 angegebenen Mitgliedern des Verbandes besetzt sind.
  3. Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Buchstaben (1) a) bis e) und g);
    2. Abfassung und Änderung der Satzung;
    3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes sowie des Tätigkeitsberichts des Arbeitsrechtsausschusses und Beschlussfassung dazu; Entlastung des Vorstandes;
    4. Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
    5. Beratung und Beschlussfassung über Anträge;
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
    7. Beschlussfassung des Haushaltes
    8. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von sechs Jahren
  4. Zum Mitglied der Delegiertenversammlung dürfen nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden, die sich mit der Zahlung ihres Beitrages zum Zeitpunkt der Wahl nicht in Verzug befinden. Die Delegierten der Bezirke werden mit einfacher Mehrheit für die Dauer von sechs Jahren von den Bezirksversammlungen gewählt. Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Delegiertenversammlung im Verband, so bestimmt der Bezirksvorstand ein Ersatzmitglied, welches an der Delegiertenversammlung bis zur Nachwahl eines neuen Mitgliedes in der nächsten Bezirksversammlung teilnimmt.
  5. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
  6. Antragsberechtigt sind:
    - alle Mitglieder der Delegiertenversammlung
    - die Organe des Verbandes gemäß § 6 (1) b) - d) dieser Satzung
    Anträge sind an den Vorstand bis zu zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Delegiertenversammlung einzureichen. Anträge aus der Mitte der Delegierten-versammlung werden behandelt, wenn die Delegiertenversammlung dem zustimmt.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Beschlüsse zur Abfassung und Änderung der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Verbandes bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen geheim mittels vorbereiteter Stimmzettel.
  8. Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird. Ein Bericht von der Delegiertenversammlung mit den Beschlüssen ist an alle Mitglieder des Verbandes unter deren letzter bekannter Adresse zu versenden. Der Bericht kann zudem nach Anmeldung von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus;
    1. dem Vorsitzenden;
    2. den stellvertretenden Vorsitzenden;
    3. dem Schriftführer;
    4. dem Schatzmeister;
    5. drei Beisitzern;
    6. den Bezirksvorsitzenden;
    7. je einem Vertreter der Berufsgruppen.
  2. Die Vorstandsmitglieder zu Buchstaben a) bis e) und g) werden von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Scheidet ein solches Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Vorstandes mit dessen Aufgaben bis zur nächsten Delegiertenversammlung betrauen.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter und vier weitere Mitglieder angehören. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Der Vorstand erledigt die Geschäfte des Verbandes und führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung durch. Er ist an deren Beschlüsse und Weisungen gebunden.
  5. Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter einen Vorstandsbeschluss durch Einholen der schriftlichen Zustimmung der Vorstandsmitglieder herbeiführen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Verhinderung der Vorstandsmitglieder zu Absatz 1 Buchstaben f) und g) nehmen deren gewählte Vertreter mit Stimmrecht an den Sitzungen teil.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
  8. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
  9. Ein vom Vorstand bestellter Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende ist berechtigt, Gäste zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen.
  10. Der Vorstand kann nach Notwendigkeit haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter berufen. Diese können als gewählte Mitglieder den Organen angehören. .
  11. Der Vorstand kann Vereinbarungen mit anderen beruflichen Vereinigungen / Gewerkschaften zur gemeinsamen Vertretung der Mitgliederinteressen abschließen.
§ 9 Ausschüsse
  1. Der Vorstand beruft zur Bearbeitung von arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Angelegenheiten einen Arbeitsrechtsausschuss. Der Ausschuss besteht aus bis zu 12 Mitgliedern, darunter Vertreter verschiedener Berufsgruppen. Zu den wesentlichen Aufgaben des Arbeitsrechtsausschusses gehören:
    1. Vorbereitung von Verhandlungen über Angelegenheiten des Arbeits-, Dienst- und Sozialrechts der kirchlichen Mitarbeiter;
    2. Beratung der Verbandsmitglieder in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Der Vorsitzende des Arbeitsrechtsausschusses nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes mit beratender Stimme teil.
  2. Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben ständige oder nichtständige Ausschüsse bilden.
  3. Jedem Ausschuss muss mindestens ein Vorstandsmitglied angehören. Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden durch die Ausschüsse gewählt.
  4. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Ausschusssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von einem Ausschussmitglied niedergeschrieben wird. Eine Ausfertigung ist allen Ausschussmitgliedern und dem Vorstand zuzustellen.
  5. Zur Beratung der Arbeitsergebnisse der Ausschüsse im Vorstand sind die Vorsitzenden der Ausschüsse hinzuzuziehen.
  6. Die Mitgliedschaft im Ausschuss endet mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem kirchlichen Dienst. Eine erneute Berufung durch den Vorstand ist möglich.
§ 10 Bezirksversammlung
  1. Die Bezirksversammlungen finden alle zwei Jahre im Wechsel mit der Delegiertenversammlung (§ 7) statt. Die Bezirksvorstände berufen die Versammlungen ein, bestimmen den Tagungsort und leiten sie.
  2. Ein Mitglied gehört der Bezirksversammlung an, in deren Bezirk sein Arbeitsbereich liegt. Das Mitglied kann jedoch beim Vorstand des Verbandes beantragen, der Bezirksversammlung seines Wohnsitzes anzugehören. Dem Antrag ist zu entsprechen.
  3. Die Mitglieder müssen von den Bezirksvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden.
  4. Die Bezirksversammlungen sind außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder der Vorstand des Verbandes es verlangen.
  5. Entsprechen die Bezirksvorstände solchem Verlangen nicht, so beruft der Vorstand des Verbandes die Versammlungen ein, bestimmt ihren Tagungsort und leitet sie.
  6. Die Bezirksversammlungen haben insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl der Bezirksvorstandsmitglieder;
    2. Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung;
    3. Beratung und Beschlussfassung über Anträge;
    4. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Bezirksvorstände u. Beschlussfassung hierzu.
  7. Jedes erschienene Mitglied hat in der Bezirksversammlung eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.

    Über die Bezirksversammlungen sind Beschlussprotokolle zu führen, die von zwei Bezirksvorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Berichte von den Bezirksversammlungen mit den Beschlüssen sind ihren Mitgliedern und dem Vorstand des Verbandes zuzustellen.
§ 11 Bezirksvorstände
  1. Die Bezirksvorstände bestehen jeweils aus drei bis zehn Mitgliedern, die von den Bezirksversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden.
  2. Die Bezirksvorstände wählen aus ihrer Mitte jeweils
    1. den Vorsitzenden;
    2. den stellvertretenden Vorsitzenden;
    3. den Schriftführer und ggf. weitere Aufgabenträger.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten Bezirksversammlung für die restliche Dauer der Amtszeit des Vorstandes.
  4. Sitzungen der Bezirksvorstände werden nach Bedarf von ihren Vorsitzenden einberufen, § 10 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
  5. Die Bezirksvorstände können zu ihren Sitzungen weitere Mitglieder des Verbandes einladen. Diese sind nicht stimmberechtigt.
  6. Die Bezirksvorstände haben insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahrnehmung der Verbandsinteressen im Bereich des Bezirkes und der Kirchenkreise gegenüber den kirchlichen Leitungsorganen;
    2. Beratung und Unterstützung der Mitglieder in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Angelegenheiten.
§ 12 Rechtsgeschäftliche Vertretung des Verbandes
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder (Der Vorstand bestimmt jeweils die zwei Personen).

§ 13 Auflösung des Verbandes
Im Falle der Auflösung des Verbandes beschließt die Delegiertenversammlung welchem Zweck das bei der Auflösung vorhandene Vermögen zugeführt werden soll.

§ 14 Übergangsvorschriften
  1. Der bei Gründung des Verbandes gebildete Vorstand bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Die Neuwahl soll spätestens zwei Jahre nach Gründung des Verbandes stattfinden.
  2. Bis zur Benennung der Vorstandsmitglieder nach § 8 (1) f) und g) übernehmen die nach Buchstaben a) - e) gewählten Vorstandsmitglieder alle Vorstandsfunktionen.