Bericht aus der Arbeitsrechtlichen Kommission der EVLKS 2023

(15.10.2023)

Inflationsausgleich 2024

In den Monaten Januar bis November 2024 erhalten alle Mitarbeitenden der EVLKS mindestens monatlich 50 € Inflationsausgleichszahlungen. Dazu kommen je nach Anstellungsverhältnis bis zu 100 € (bei Vollzeit) pro Monat. Im Dezember 2024 werden wieder 50 € mindestens und zusätzlich zum Anstellungsgrad 1000,- € ausgezahlt. Die Inflationsmilderungszulage ist für die Arbeitnehmer Steuer- und Sozialabgabefrei.

Erhöhung der Tabellenentgelte ab 2025

Zum 1. Januar 2025 werden die Tabellenentgelte um 5,8 % (Entgeltgruppen 1-8, alle Entgeltstufen, Entgeltgruppen 9-15, Stufe 1-5 5,8 %, Stufe 6 um 5,5 %) erhöht. Die Erhöhung beträgt in allen Entgeltgruppen und –Stufen mindestens 150 €. Ebenso erhöht sich das Praktikantenentgelt am 1. Januar 2025 um 5,5 %.

Jahressonderzahlung und Arbeitszeit ab 2025

Ab 1. Januar 2025 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters 39 Stunden pro Woche. Die Jahressonderzahlung erhöht sich in den Entgeltgruppen 1-9 um 5 %. Die Kinderzulage erhöht sich pro Kind von 300 € auf 400 €.

Alles ist nachzulesen unter: der EVLKS Nr. 13

Ebenso möchten wir darauf hinweisen das es eine neue Entgelttabelle für die Erzieherinnen und Erzieher gibt. Diese wurde nun in einem ersten Schritt an des TVöD SuE angepasst und ist zu finden unter: Amtsblatt der EVLKS Nr. 17/18


Bericht aus der Arbeitsrechtlichen Kommission der EVLKS 2022/23

(06.06.2023)

Erhöhung der Entgelte 2023

Es gibt neue Tarifabschlüsse. Die Entgelte haben sich ab dem 1.1.23 erhöht. Dieses Mal ist es uns gelungen, dass besonders die unteren Lohngruppen in besonderer Weise profitieren. Es gibt einen Sockelbetrag (mind. 100 €). Im Frühjahr 23 erfolgt eine Sonderzahlung von 300 € (steuerfrei, ohne Lohnnebenkosten). Im November erfolgt eine weitere Erhöhung der Tabellenentgelte.

Bildungszeit und berufliche Auszeit

Nach langem Ringen wird es einen Abschnitt „Bildungszeit“ in der KDVO geben. Sie soll der persönlichen Resilienz dienen und beinhaltet 20 zusammenhängende Tage bezahlte Freistellung. Welche Form von Bildung es ist, ist frei wählbar. Auch wenn das Gesetz erst später in Kraft tritt, Anträge können schon dieses Jahr gestellt werden. Des Weiteren kann man sich in Zukunft nach Ansparphasen eine berufliche Auszeit erarbeiten. Auch hier sind die genauen Dinge kompliziert. Erkundigt Euch oder fragt nach. Amtsblatt-2022-23.pdf S. A231-234 (hier könnt Ihr das Nachlesen)

Eingruppierungsordnung der KDVO

2019 haben wir einen Antrag zur Neugestaltung der KDVO eingereicht. Leider ging es nur so, dass jede Berufsgruppe einzeln diskutiert wird. Nach kleineren Verbesserungen im Bereich Hausmeister / Küster / Friedhof sind wir momentan in den Bereichen Kirchenmusik und Gemeindepädagogik am Verhandeln. Hier gibt es bereits Personalmangel und wir haben ein großes Nachwuchsproblem. Wir wollen, dass Mitarbeitende in beiden Bereichen gleich gestellt werden. Außerdem ist es wichtig, dass die Attraktivität der Stellen in beiden Berufsgruppen verbessert und der Gehaltsabstand zu anderen Berufen nicht noch größer wird. Über Ergebnisse halten wir Sie auf der Internetseite des VKM-Sachsen auf dem Laufenden.

Lehrerinnen und Erzieher

Hier gestalten sich die Verhandlungen momentan wesentlich leichter. Da die Stellen in Schulen, Hort und Kindertagesstätten gegenfinanziert sind, geht es nicht um kirchliche Finanzen. Einige Schritte in Richtung gleichem Gehalt (im Vergleich zu Angestellten der Länder und Kommunen) sind gegangen und weitere scheinen in naher Zukunft gut möglich. Doch auch dies muss gut bedacht werden, denn für die Angestellten in Kirchgemeinden sind solche Zuwächse nicht möglich.

Auch die wöchentliche Arbeitszeit wird perspektivisch die gleiche sein wie in anderen Tarifwerken.

Wir Mitglieder in der ARK sind wir auch immer wieder darauf angewiesen, Rückmeldungen zu erhalten. Konkrete Fälle helfen uns nicht nur in der Argumentation, sondern sie zeigen uns auch, was besonders wichtig ist. Vielen Dank für Eure Unterstützung und Eure Rückmeldungen an den VKM Vorstand. Bitte schaut im Amtsblatt und auf unserer Internetseite nach. Dort findet Ihr alle Beschlüsse und zeitnah werden auch die zuletzt gefassten dort veröffentlicht.

Unsere Mitglieder in der ARK sind:

Mitglied

Thomas Thiel (Küster/Hausmeister/Verwaltung)
Birgit Schwertfeger (Verwaltung)
Christian Günther (Verwaltung)
Ludwig Lehmann (Gemeindepädagogik)

Stellvertreterin/Stellvertreter

Tobias Merz (Friedhofsverwaltung)
Annegret Fleischer (Verwaltung)
Bernd Ludwigkeit (Friedhof)
Carmen Hille-Meyer (Gemeindepädagogik)

Mit vielen Grüßen

Ludwig Lehmann, Vorsitzender der ARK entsandt vom VKM


Neues aus der Arbeitsrechtlichen Kommission der EVLKS

(13.10.2021)

30 Tage Urlaub für alle

Ab 1.1.2022 haben alle Angestellten der EVLKS 30 Tage Urlaub.

2022 - Lohnerhöhung in zwei Schritten

Ebenfalls ab dem 1.1.2022 bekommen alle angestellten 1,8% mehr Gehalt. Ab dem 1.7.2022 steigt der Lohn um weitere 1,2%.

Tarifverhandlung für 2023

Die Tarifverhandlungen für 2023 wurden auf das Frühjahr 2022 vertagt.

Zulage für Lehrerinnen und Lehrer

Seit dem Beginn des Schuljahres 2021/2022 erhalten die Lehrerinnen und Lehrer an den zwei Evangelischen Schulen eine Zulage und sind so finanziell den staatlichen Schulen angestellten Lehrkräften nahezu gleichgestellt. Die Finanzierung erfolgt nicht aus Haushaltsmitteln der EVLKS.

Änderungen in der Eingruppierungsordnung der KDVO

2019 haben wir einen Antrag zur Überarbeitung der Eingruppierungsordnung gestellt. Seitdem wird über die einzelnen Berufsgruppen in vielen Sitzungen diskutiert. Zu Buche stehen nur kleine Verbesserungen im Bereich der Friedhofsmitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Küster und Hausmeister. Entscheidende Verbesserungen konnten nicht erzielt werden und wir sind sehr am Fragen wie dieser Prozess weiter gehen kann.

Mitglieder in die nächste ARK entsendet

Der VKM hat als Mitgliederstärkster Verband vier Personen und Stellvertreter in die nächste ARK entsandt:

Mitglied
Thomas Thiel (Küster/Hausmeister/Verwaltung)
Viola Andrä (Verwaltung)
Stefan Däßler (Verwaltung)
Ludwig Lehmann (Gemeindepädagogik)

Stellvertreterin/Stellvertreter
Tobias Merz (Friedhofsverwaltung)
Birgit Schwertfeger (Verwaltung)
Bernd Ludwigkeit (Friedhof)
Carmen Hille-Meyer (Gemeindepädagogik)

Außerdem haben der VEKM (Verband der evangelischen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker) sowie der VeSch je ein Mitglied und einen Stellvertreter entsandt.

Neue ARK ist tätig geworden

Am 4.10.2021 die 6. Arbeitsrechtliche Kommission ihre Arbeit aufgenommen. Dabei war zunächst prägend, dass die Entsendung eines unser Mitglied als nicht rechtens angesehen wird. Neue Vorsitzende ist Frau Schäfer (kirchliche Körperschaften), neuer Stellvertreter Herr Lehmann (VKM). In der zweiten Sitzung wurde weiter über Fragen der Eingruppierungsordnung diskutiert. Beschlüsse wurden keine gefasst.


Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die Strukturreform in der Landeskirche ist in vollem Gange. Viele Mitarbeiter/innen sind betroffen, meist in folgender oder ähnlicher Konstellation: "Meine Gemeinde schließt sich mit einer anderen Gemeinde zusammen. Meine Arbeitsstelle fällt ganz oder teilweise weg und ich soll einen Auflösungsvertrag unterschreiben; sonst werde ich gekündigt. Was soll ich tun?" Die einzelnen Konstellationen sind vielfältig. Eine pauschale Aussage und Hilfestellung ist nicht möglich. Grundsätzlich sollten Sie jedoch folgendes bedenken:

Wem keine Alternative zugesagt wird, der hat nichts zu verlieren. Ein Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag führt dazu, dass keine Rechte mehr bestehen. Haben Sie bereits einen solchen Vertrag unterzeichnet, kann aber noch geprüft werden, ob Ihnen noch eine Abfindung zu zahlen ist. Hier gilt die 6-monatige Verfallsfrist gemäß KDVO. Wenn Sie den Vertrag hingegen nicht unterzeichnen, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Es kann dann überprüft werden, ob die Formalien der Kündigung eingehalten wurden und ob die Kündigung überhaupt berechtigt ist. Allein z.B. ein Zusammenschluss von Gemeinden stellt für sich allein grundsätzlich noch keinen Grund für eine Kündigung dar. Es ist daher dringend zu raten, dass Sie sich zu Ihren konkreten Erfolgsaussichten im Einzelfall beraten lassen und die Frist wahren. Die Kosten für die Klage werden für Mitglieder des VKM von der Rechtschutzversicherung übernommen. Für Nicht-Mitglieder greift deren private Rechtschutzversicherung ein; ansonsten gibt es noch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Aber auch wenn Ihnen ein neues Angebot unterbreitet wird, sollten Sie die Chancen und Risiken genau abwägen. Dies gilt insbesondere auch, wenn Ihnen nur angeboten wird, Sie könnten sich auf eine neue Stelle bewerben. Prüfen Sie auch, ob es überhaupt notwendig ist, den bisherigen Vertrag zu beenden oder ob nicht ein Änderungsvertrag ausreichend ist, der Ihnen zum Beispiel die fortlaufenden Beschäftigungs- und Dienstzeiten sowie ggf. den Kündigungsschutz sowie Ihre Eingruppierung auch hinsichtlich der Stufe sichert. Auch hierzu sollten Sie sich rechtzeitig beraten lassen. Insbesondere auch wenn Ihrer Gemeinde etwas an Ihnen liegt, können in Verhandlungen oftmals für beide Seiten auch ohne ein Gerichtsverfahren gute Lösungen gefunden werden.

Ich wünsche Ihnen viel Kraft in dieser schwierigen Zeit Mit freundlichen Grüßen

Arnd Leser Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Arnd Leser
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Liebe Mitarbeiter, liebe Mitarbeiterinnen,

am 1. Januar 2016 trat die aktuell geltende Altersteilzeitordnung (ATZO2) in Kraft. Seit dem erreichten uns immer wieder Hinweise, dass die wenigen Anträge, die bisher gestellt worden sind, abgelehnt wurden. Die Begründung war stets, dass dem Dienstgeber das Geld dafür fehlt.
Aus diesem Grund hat sich unser Vorstand mit einer Eingabe an die Landessynode gewandt, um dort die Schaffung einer Rücklage für diesen Zweck anzuregen. Mitarbeiter „armer“ Gemeinden oder sonstiger Dienststellen sollten nicht den anderen Mitarbeitern gegenüber benachteiligt werden, deren Dienstgeber über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen.
Nach der ersten - für unseren Vorstand äußerst unbefriedigenden - Antwort unternahmen wir noch einen zweiten Versuch. Die Antwort, die wir darauf erhielten, hat uns fassungslos gemacht.
Das Fazit daraus: Der Mitarbeiter sollte schon bei der Wahl „seines“ Dienstgebers dessen Finanzkraft im Blick haben, falls er an diese Leistungsfähigkeit irgendwelche Erwartungen knüpft.

Doch bilden Sie sich bitte selbst Ihre Meinung anhand des Schriftwechsels, den Sie hier einsehen können:

[20161020_Eingabe1_VKM_an_LKA-Landessynode.pdf]

[20170126_Antwort1_LKA-Landessynode_an_VKM.pdf]

[20170328_Eingabe2_VKM_an_LKA-Landessynode.pdf]

[20170410_Antwort2_LKA-Landessynode_an_VKM.pdf]